Grundsätze
Hinsichtlich Abrechnungszeitraum und Abrechnungsform enthält die Heizkostenverordnung
keine Vorschriften.
Ein Abrechnungszeitraum ist in der Regel ein Jahr, da in diesem Zeitraum auch jährlich
wiederkehrende Kosten wie z.B. die Emissionsmessung oder Wartung anfallen.
Kürze Zeiträume als ein Jahr sind zulässig. Mit der Mietrechtsreform wurden längere
Zeiträume als ein Jahr untersagt.
Wenn der Mieter einzelne Posten der Abrechnung kontrollieren will, z.B. den Gesamtverbrauch
an Brennstoffen einschließlich der dadurch entstandenen Kosten, steht ihm dies
nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu, d.h. der Mieter hat das Recht zur
Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen.
Für eine Erklärung gehen Sie bitte an die entsprechende Stelle der Abrechnung.