|
Gerichtsurteile zur Heiz- und Hausnebenkostenabrechnung
Eichpflicht von Wasserzählern
1. Ein Eigentümerbeschluss, der die Nacheichung von
Warmwasserzählern in den Wohnungen der Eigentümer ablehnt, verstößt gegen gesetzliche
Vorschriften und entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die jeder
Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG Anspruch hat.
2. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1a Eichgesetz dürfen Warmwasserzähler nach Ablauf der fünfjährigen
Eichfrist nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
BayObLG, Beschl. V. 26.3.1998, Az. 2Z BR 154/97

Wasserabrechnung - Umlage
Die Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts berechtigt, die Unterschiedsmenge zwischen dem Gesamtverbrauch und
der Summe der Einzelverbräuche von Kaltwasserzählern im Verhältnis der Einzelverbräuche ihren Mietern in Rechnung
zu stellen. Eine Unterschiedsmenge von bis zu 20 % ist hinnehmbar.
Landgericht Braunschweig WM 1999, S 294
1. Es begegnet keinen Bedenken, wenn der vom geeichten Hauptwasserzähler eines Gebäudes angezeigte
Verbrauch auf die einzelnen Wohnungsmieter entsprechend dem Verhältnis der bei den Wohnungszählern
angezeigten Verbrauchsmenge umgelegt wird, wenn der Hauptzähler einen höheren Verbrauch anzeigt,
als die Summe der Einzelzähler des Hauses ausmacht.
2. Erweist sich der von dem geeichten Hauptwasserzähler eines Gebäudes gemessene Wasserverbrauch
jedoch als erheblich höher als der von den Zwischenzählern der einzelnen Wohnungen gemessene,
so kann die Unterschiedsmenge nicht mehr zu angemessenen Teilen auf die Mieter umgelegt werden.
3. Dies ist gegeben, wenn - wie hier - die über den Hauptzähler auf die Parteien umgerechnete
Verbrauchsmenge 20% des Wertes der ordnungsgemäß funktionierenden Wohnungszähler überschreitet.
AG Salzgitter - Urt. v. 6.12.1994 - Az. 12a C 137/93
Sind Wasserzähler installiert, so ist der Gebäudeeigentümer gem. § 315 BGB berechtigt, die
Wasserverbrauchskosten für die Mieter entsprechend den Messungen (verbrauchsabhängig) umzulegen.
Dieser Maßstab birgt zwar auch Fehlerquellen (bis zu 25%) in sich, erscheint aber noch wesentlich
objektiver, als andere zulässige Umlageschlüssel wie z.B. Personenzahl oder Quadratmeterzahl.
AG Dortmund - Urt. v. 5.2.1992 - Az. 120 C 14181/91

Abrechnungszeitraum
Geht eine Heizkostenabrechnung über den Zeitraum eines Jahres hinaus, so ist sie nicht fällig.
Aus den Gründen: Nicht fällig hingegen ist die in die Nebenkostenabrechnung eingestellte
Position Heizkosten. Denn die entsprechende Heizkostenabrechnung verhält sich über den Zeitraum
1.6.1993 bis 31.12.1994. Die Abrechnungsperiode darf jedoch nicht über ein Jahr hinausgehen,
§ 4 Abs. 1 MHG.
Überschreitet der Vermieter den gesetzlich festgelegten Abrechnungszeitraum, stellt die 13
oder mehr Monate umfassende Heizkostenbeteiligung grundsätzlich keine ordnungsgemäße
Abrechnung dar, so dass die Saldoforderung nicht verlangt werden kann (Lammel, Heiz-KVO,
§ 6 Rd. 28; Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung B Rn. 37 m.w.N)
LG Düsseldorf, Urt. V. 18.3.1997, Az. 25 S 554/96
1. Die Betriebskostenabrechnung ist vom Vermieter zu erstellen, sobald ihm die Vorlage
der Abrechnung an den Mieter zuzumuten ist.
2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 MHG eröffnet dem Vermieter nicht die Möglichkeit
bis zu einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode die Abrechnung vorzulegen, sondern
bestimmt lediglich, dass der Abrechnungszeitraum als solcher (höchstens) ein Jahr betragen darf.
LG Frankenthal/Pfalz - Beschl. v. 3.1.1991 - 1 T 442/90

Kosten der Nach- und Zwischenablesung
Sachverhalt: Ein Wohnungseigentümer war bei der angekündigten Hauptablesung der
Heiz- und Warmwasser-Kostenverteiler durch das Abrechnungsunternehmen nicht anwesend.
Um eine Schätzung zu vermeiden, wurde ein zweiter individueller Ablesetermin mit dem Mieter
vereinbart. Die dafür entstandenen Kosten für die gesonderte Anfahrt und Ablesung in Höhe
von 42,- DM wollte der Mieter jedoch nicht zahlen und verklagte deshalb den Vermieter auf
Rückzahlung dieses Betrages. Das AG Hamburg wies die Klage ab.
Aus den Gründen: Die Klage ist nicht begründet und deshalb abzuweisen. Die Klägerin
kann kein weiteres Guthaben aus der Heizkostenabrechnung 1996/97 beanspruchen, weil sie die in
der Heizkostenabrechnung eingestellten Kosten der unstreitig erfolgten Nachablesung von 42,- DM
schuldet. Diese Kosten sind Kosten, die nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung umlegbar sind.
Es handelt sich um die Kosten der Erfassung des Verbrauchs (vgl. Strenel III, 402).
Dass eine Nachablesung, bei der Mitarbeiter der Abrechnungsfirma das Mietobjekt gesondert
aufsuchen müssen, Kosten verursacht, bedarf keiner näheren Begründung. Das Gericht erachtet
auch die angesetzten Kosten von 42,- DM für nicht übersetzt, da diese Kosten allenfalls Kosten
für eine halbe Arbeitsstunde darstellen.
Es erscheint auch angemessen, diese Kosten, die grundsätzlich entstehen, nicht der Gemeinschaft
der Verbraucher, sondern der Partei aufzulegen, die sie verursacht hat. Insoweit sind die Kosten
der Nachablesung einer Zwischenablesung bei Mieterwechsel vergleichbar. Für diese Kosten ist
anerkannt, dass die Kosten der Zwischenablesung zu Lasten desjenigen Mieters gehen, der sie durch
Auszug verursacht (vgl. Sternel III 416). Die Klägerin kann auch nicht einwenden, sie habe nicht
mit den Kosten der Nachablesung gerechnet, weil sie durch den im Treppenhaus unstreitig
angebrachten Aushang davon unterrichtet war, dass zusätzliche Besuche des Ableseunternehmens
Kosten verursachen.
AG Hamburg, Urt. V. 5.8.1997, Az. 2 C 22/97; Die Heizkostenabrechnung März 1998 S. 11/12
Hat ein Mieter den von der Abrechnungsfirma angekündigten Ablesetermin für die Heizkostenverteiler
aus nachvollziehbaren Gründen abgesagt und einen neuen Ablesetermin vereinbart, so können ihm
keine Sonderkosten für diesen vereinbarten Termin in der Heizkostenabrechnung berechnet werden.
AG Hamburg - Urt. v. 28.12.1995 - Az. 37b C 1128/95

Vorauszahlung
1. Ist dem Vermieter von Wohnraum bekannt oder muss er davon ausgehen, dass die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung die
später abzurechnenden Betriebskosten für das Mietobjekt deutlich unterschreitet, kann sich daraus ein Anspruch des Mieters
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen den Vermieter ergeben, wenn der Mieter darüber bei Abschluss des Mietvertrags
nicht oder nicht ausreichend informiert worden ist.
2. In diesen Fällen fehlt es jedoch im Regelfall an einem Schaden des Mieters, wenn die ordnungsgemäß abgerechneten Betriebskosten
tatsächlich angefallen sind. Daher kann der Mieter die auf Grund einer solchen Abrechnung geltend gemachte
Betriebskostennachforderungen des Vermieters grundsätzlich nicht verweigern.
3. Eine Obergrenze für den Anspruch des Vermieters auf Nachforderung der durch Vorauszahlung nicht abgedeckten Betriebskosten
besteht nicht.
OLG Dresden, Beschl. Rechtsentscheid v. 20.12.2002 - Az. RE-Miet 2/02
Haben die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen der vergangenen zwei Jahre jeweils mit einem
erheblichen Guthaben zugunsten des Mieters abgeschlossen, kann dieser vom Vermieter die
Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungsbeträge verlangen.
AG Tempelhof - Urt. v. 14.6.1988 - Az. 18C 124/88

Schätzung der Verbrauchswerte
1. Kann das Verbrauchserfassungsgerät am Heizkörper wegen der Möblierung nicht abgelesen werden,
so kann der Wert einer früheren Ablesung der Heizkostenabrechnung zugrunde gelegt werden.
2. Hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, so kann er sich im nachhinein nicht mehr
auf Ablesefehler berufen.
3. Die Kostenverteilung nach dem Verbrauch vergleichbarer Zeiträume ist nur für einen
Abrechnungszeitraum zulässig.
LG Berlin, Urt. v. 4.6.1996, Az. 64 S. 96/97
Sachverhalt (verkürzt): Bei der Ablesung der Heizkostenverteiler einer Mietwohnung konnte
das Gerät im Schlafzimmer nicht abgelesen werden, weil der Heizkörper mit massiven Möbeln
zugestellt war. In die Abrechnung übernommen wurden vier Verbrauchseinheiten aus der vergangenen
Heizperiode.
In einem weiteren Zimmer konnten ebenfalls keine Verbrauchswerte abgelesen werden, weil der Mieter
dort das Erfassungsgerät vom Heizkörper demontiert hatte. In der Abrechnung eingestellt wurden
hierfür 50 nach § 9a Abs. 1 Satz 1 "geschätzte" Verbrauchseinheiten.
Wegen dieser Schätzungen und mit weiteren Argumenten dahingehend, dass die (übrigen) Ablesungen an
den Erfassungsgeräten der restlichen Räume fehlerhaft seien, verweigerte der Mieter die Zahlungen
der Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung. Das AG gab der entsprechenden Klage des
Vermieters statt, die Berufung des beklagten Mieters hatte teilweise Erfolg.
Aus den Gründen: In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
1. Der Beklagte ist nach § 535 Satz 2 BGB (lediglich) zur Zahlung des Saldos von 1174,- DM aus
der Abrechnung über die in der Periode 1990/1991 gezahlten Heizkostenvorschüsse verpflichtet.
Die Zugrundelegung des Verbrauchs des Schlafzimmers aus dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum
(4 Einheiten) ist nicht zu beanstanden. Diese Vorgehensweise steht mit § 9a Abs. 1 HeizKV im
Einklang. Eine Ablesung war am 19. April 1991 gescheitert, weil der Heizkörper wegen der
Möblierung der Wohnung nicht zugänglich war. Der aus der früheren Abrechnung übernommene Wert
beruhte seinerseits auf einer Ablesung der Verbrauchseinheiten von dem im Schlafzimmer montierten
Messgerät.
Soweit der Beklagte die Abrechnung auch im übrigen angreift, ist zu differenzieren: Auf einen
Ablesefehler kann er sich nicht mit Erfolg berufen. Seine Ehefrau hat das Ableseprotokoll durch
ihre Unterschrift deklaratorisch anerkannt (§ 78 781 BGB). Die Erklärung ist ihm als eigene
zuzurechnen (§ 164 Abs. 1 BGB). Damit sind ihm alle Einwendungen abgeschnitten, die ihm am Tage
der Ablesung bekannt waren oder die er infolge Fahrlässigkeit nicht kannte, mithin auch die
Einwendung der unzutreffenden Ablesung.
Die Abrechnung kann jedoch noch aus anderen Gründen fehlerhaft sein. Für die Richtigkeit ist die
Klägerin bzw. die Nebenintervenientin beweispflichtig (vgl. Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung,
1991, Teil B, Randziffer 32). Dies gilt allerdings nur, sofern der Mieter die Richtigkeit der,
der Abrechnung zugrundeliegenden Tatsachen substantiell bestreitet. Davon ist im vorliegenden Fall
nicht auszugehen (mit der Folge, dass die Tatsachen als zugestanden anzusehen sind, § 138 Abs.
3 ZPO). Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf eine Steigerung der Verbrauchseinheiten von 160 %
gegenüber dem Vorjahr. Denn die Anzahl der Verbrauchseinheiten lässt keine Aussage über den
Verbrauch zu. Es besteht etwa die Möglichkeit, dass die Steigerung darauf beruht, dass die
Verdunsterflüssigkeit leichter flüchtig ist als im Vorjahr. In Rechtsprechung und Lehre ist
allerdings anerkannt worden, dass eine eklatante Steigerung der verbrauchsabhängigen Kosten
geeignet ist, die Darlegungslast des Vermieters auszulösen. Nach Ansicht der Kammer könnte eine
Verdopplung der Kosten ausreichen, zumindest dann, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die
eine Verbrauchssteigerung erklären könnten. Der vorliegende Fall gibt indessen keinen Anlass, einen
Grenzwert festzulegen. Unstreitig sind die dem Beklagten in Rechnung gestellten Heizkosten um
weniger als 50 % gestiegen. Eine derartige Zunahme reicht jedenfalls für sich nicht, wenn - wie
im vorliegenden Fall - ein Baby zum Haushalt des Mieters hinzugekommen ist.
Dem von dem Beklagten angeführten Verhältnis der bei ihm angefallenen Verbrauchskosten pro
Quadratmeter zu denen des gesamten Hauses kommt ebenfalls kein ausreichender Aussagewert zu.
Die Darlegung leidet unter einem doppelten Unsicherheitsfaktor. Neben dem Verbrauchsverhalten
des Beklagten (und seine Familie) kann sich auch das Verhalten der Nachbarn geändert haben.
2. Eine Zahlungsverpflichtung ist dem Beklagten hingegen aus der Abrechnung über die in der Periode
1991/1992 gezahlten Heizkostenvorschüsse hinaus nicht erwachsen.
Gegen die Wirksamkeit der Abrechnung spricht zwar nicht, dass sie auf einem Ablesebeleg beruht,
bei dem 50 Verbrauchseinheiten für ein Zimmer eingestellt wurden, die nicht aktuell abgelesen,
sondern aus der Ablesung des vorangegangenen Jahres für den betreffenden Raum übernommen worden war.
Denn die Ablesung war nicht möglich, weil der Heizkostenverteiler vom Beklagten entfernt worden
war, und der übernommene Wert war durch Ablesung ermittelt worden (§ 9a Abs. 1 Satz 1 HeizKV).
Die Abrechnung genügt gleichwohl nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil auch der Wert für das
Schlafzimmer aus dem vorangegangenen Ablesebeleg übernommen worden ist und dieser Wert bereits
nicht durch eine Ablesung ermittelt worden war (siehe oben). § 9a Abs.1 Satz 1
Heizkostenverordnung gestattet jedoch nur die Übernahme für "einen" Abrechnungszeitraum (Kinne
a.a.O.). Eine Kette von Schätzwerten ist unzulässig. Diese am Wortlaut der Norm orientierte
Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung, die Nutzer über eine
verbrauchsabhängige Kostenbeteiligung zu einem ökologisch und ökonomisch sinnvollen Umgang mit
der Energie anzuhalten. Würde es an einer zeitlichen Grenze für die Übernahme der Schätzwerte
fehlen, würde der Druck von den Gebäudeeigentümern genommen, die Voraussetzungen einer
Verbrauchserfassung wiederherzustellen.
Der Umstand, dass die Ablesung in dem hier zu entscheidenden Fall aus einem Grund gescheitert war,
den der Mieter zu vertreten hat - der Beklagte hatte das Messgerät entfernt -, rechtfertigt kein
anderes Ergebnis. Der Grund war seit der vorangegangenen Ablesung der selbe geblieben. Zudem stand
der Klägerin die Möglichkeit offen, auf die zweite in § 9a Abs. Satz 1 Heizkostenverordnung genannte
Möglichkeit, den fehlenden Ablesewert zu ersetzen, zurückzugreifen, nämlich den Ablesewert
vergleichbarer Räume der jeweiligen Abrechnungsperiode zugrunde zu legen.
Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin ist der Fehler nicht durch Herausrechnen zu beseitigen
(vgl. Kinne aaO.). Mangels einer ordnungsgemäßen Abrechnung ist der Saldo nicht fällig.
Die Heizkostenabrechnung April 1997 S. 15/16
Wird bei einer Verbrauchsschätzung nach § 9a Abs. 1 Heizkostenverordnung das nach § 9a Abs. 2 der
Verordnung zulässige Maß von 25% der für die Abrechnung maßgeblichen Gesamtwohn- oder Nutzfläche
überschritten, so dass pauschal nach festem Maßstab (z.B. Quadratmetern) abzurechnen ist, darf der
Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil um 15% nach § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung kürzen.
AG Köln - Urt. v. 10.10.1996 - Az. 222 C 233/96
Können bei einem Mieter wegen urlaubsbedingter Abwesenheit die Heizkostenverteiler nicht abgelesen
werden, so ist bei zwei vergeblichen Ableseversuchen eine Schätzung des konkreten Verbrauchs
zulässig.
LG Berlin - Urt. v. 19.5.1988
Beim Fehlen der Ablesewerte können die Kosten der Warmwasseraufbereitung einer verbundenen
Heizungsanlage nicht von vornherein mit 18% der Brennstoffkosten (gem. dem Pauschalwertverfahren
nach § 9 Abs. 3 Satz 4 HeizKV) in die Jahresabrechnung aufgenommen werden, wenn Vergleichswerte
zum Verbrauch aus früheren Abrechnungsperioden zur Verfügung stehen. Vielmehr müssen diese
Werte gem. § 9a Abs. 1 HeizKV (Schätzung) für die Verbrauchsabrechnung herangezogen werden.
LG Freiburg - Beschl. v. 16.2.1994 - Az. 4 T 144/93

Abrechnung nach Personenzahl
Die Zahl der in einer Wohnung lebenden Personen darf vom Vermieter für die Nebenkostenabrechnung
nicht einfach geschätzt werden. Vielmehr ist es für eine ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich,
dass er die Personenzahl genau kennt und diese in der Nebenkostenabrechnung angibt.
Dies hat das Amtsgericht Kassel in dem Fall eines Vermieters entschieden, der bei der Abrechnung
für eine Mieterfamilie einmal 11 und dann 8 Personen angesetzt hatte. Die Angabe zur Personenzahl
beruhte auf Angaben des Hausmeisters, der diese Personen häufiger im Treppenhaus angetroffen hatte.
Bei der Gerichtsverhandlung konnte er allerdings nicht angeben, ob es sich bei den "gezählten"
Personen um Besuch oder Mitbewohner handelte. Nach Auskunft der Mieter wohnten aber nur 5 und
später sogar nur 3 Personen in der Wohnung.
Das Gericht entschied, dass statt der vom Vermieter geforderten 4381,86 DM Nachzahlungen nur noch
106,16 DM zu zahlen waren.
AG Kassel, Az. 803 (85) C 6329/91; Die Heizkostenabrechnung Januar/Februar 1996 S. 2

Haftungsbeschränkung zugunsten der Mieter
Zahlt ein Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung für die vom Vermieter abgeschlossene
Feuerversicherung, so unterfällt er im Brandfalle in der Wohnung auch deren Schutz. In der
Kostenbeteiligung an der Versicherung liegt die stillschweigende Beschränkung, dass der Mieter für
Brandschäden nur bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln haften muss. Die Haftung
des Mieters für normale Fahrlässigkeit ist damit ausgeschlossen. Dies hat der BGH in einem
Grundsatzurteil entschieden.
In dem entschiedenen Fall zahlte der Mieter an den Vermieter die anteiligen Prämien für die
Sach- und Haftpflichtversicherungen, wie es heute in fast allen Mietverträgen vorgesehen ist.
Im April 1992 kam es in der Wohnung des Mieters zu einem Brand, der am Gebäude einen Schaden von
rund 95000,- DM anrichtete. Als Brandherd wurde die Couch im Wohnzimmer des Mieters ermittelt.
Die Brandursache konnte nicht geklärt werden. Die Gebäudeversicherung zahlte dem Vermieter den
Schaden, klagte ihn jedoch dann bei dem Mieter ein. Sie vertrat die Auffassung, dass aus der
Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter für alle Schäden hafte, klar hervorgehe, dass der
Mieter den Brandschaden ersetzen müsse. Eine solche Haftung sei nur ausgeschlossen, wenn
keinerlei schuldhaftes Vergehen vorliege. Da der Brand auf der Couch aber nur durch Fahrlässigkeit
entstanden sein könne, müsse der Mieter haften.
Die Bundesrichter sahen das anders. Zwar sei der Mieter nach dem Wortlaut der Versicherungspolice
nicht in der Gebäudeversicherung mit versichert, denn es handele sich um eine Sach- und nicht um
eine Haftpflichtversicherung. Die Regelung im Mietvertrag jedoch, dass der Mieter auch die Kosten
der Gebäudeversicherung trage, sei nur so zu verstehen, dass damit auch der Mieter für alle Fälle
normaler Fahrlässigkeit geschützt sei. Sonst ergebe es keinen Sinn, dass der Mieter dem Vermieter
für die Versicherung die Prämie zahle. Der Fall sei ähnlich zu beurteilen wie der Abschluss einer
Kaskoversicherung bei Mietwagen, wo die Bundesrichter seit Jahren eine Haftungsbeschränkung
bejahen.
BGH, Urt. v. 15.12.96, Az. VIII ZR 41/95; Die Heizkostenabrechnung Januar/Februar 1996 S. 2

Abrechnungs- und Ablesezeitraum
Der Abrechnungszeitraum für die
Heizkostenabrechnung endete im behandelten Fall im Sommer. Die
Ablesung der Wärmezähler wurde bereits 8 Wochen vor dem
Abrechnungsstichtag gemacht. Ein Mieter verweigerte die Zahlung mit
der Begründung, dass die Zeitdifferenz zu groß wäre. Das
Oberlandesgericht Schleswig wies diese Behauptung zurück. Die
Abrechnung wäre auch durch diese Zeitdifferenz zwischen Ablesedatum
und Abrechnungsstichtag durchaus prüffähig und fällig.
OLG Schleswig, Beschluss vom 4.10.90, Az. 4 RE-Miet 1/88

Eichkosten und Wartungskosten für Warmwasserzähler
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass zu
den umlagefähigen Kosten nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung auch
die Kosten für einen sogenannten Eichservicevertrag gehören, bei dem
eine jährliche Wartung sowie der Austausch der Warmwasserzähler alle
5 Jahre vorgesehen ist.
Aus den Gründen: "Der Abschluss eines sogenannten
Eichservicevertrags, der eine jährliche Wartung und den Austausch der
Warmwasserzähler im fünfjährigen Turnus beinhaltet, ist nicht zu
beanstanden. Denn damit wird dem Gesetzeszweck Rechnung getragen, dass
eine dem Nutzer zugute kommende möglichst große Messgenauigkeit
erreicht werden soll. Die hierfür entstehenden Aufwendungen gehören
daher zu den Kosten der Verbrauchserfassung im Sinne von § 7 Abs. 2
HeizkostenV. Die Kosten der Erstablesung sind ebenfalls Kosten der
Verbrauchserfassung, da auch nur bei Vornahme einer Erstablesung eine
genaue Verbrauchserfassung sichergestellt werden kann".
Landgericht Berlin vom 10.04.87, Az. 64 S 402/86 und Amtsgericht Bremerhaven vom
01.10.86, Az. 53 C Nr. 512/86

Wärmecontracting
Die bloße Umstellung des Heizungsbetriebes der Zentralheizung des
Mietwohngebäudes auf Wärmecontracting berechtigt den Vermieter
nicht, die kalkulatorischen Kosten für die Instandsetzung,
Instandhaltung und Erneuerung der Heizungsanlage mit dem Wärmepreis
auf den Mieter umzulegen. Zur Umlegung bedarf es einer
mietvertragsändernden Vereinbarung.
Die Revision wird zugelassen.
LG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.12.2002, Az. 2/11 S149/02=WM
2003,217
1. Die Übertragung der Wärmeversorgung auf einen
gewerblichen Dritten bedarf nicht der Zustimmung des Mieters.
2. Der Vermieter verletzt bei Abrechnung der Wärmekosten nicht die
Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache,
wenn im Zuge der Abgabe der Wärmeversorgung der Netto-Mietzins
neuberechnet wurde.
LG Osnabrück, Urt. v. 14.3.2002, Az. 9 S 1273/O1 = WM 2003, 325
Aus den Gründen:
Die in der Berufung weiterverfolgte Rüge des Beklagten, die Klägerin
habe ohne seine Zustimmung die Übertragung der Wärmelieferung auf
einen Dritten nicht vornehmen dürfen, jedenfalls aber sei auch bei
einer Übertragung der Wärmelieferung dieser dann entsprechend an die
Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 und Abs. 4 HeizkV gebunden, so dass
Investitionskosten im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung nicht
umlagefähig seien, greift nicht durch.
Das Amtsgericht hat mit den zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug
genommen wird, ein Zustimmungserfordernis bei der Übertragung der
Wärmeversorgung auf einen gewerblichen Dritten nicht angenommen (vgl.
LG München II WM 2000, 81; LG Chemnitz WM 2000, 16 m.w.N.).
Auch war der Dritte hier nicht durch §§ 7 Abs. 2 und Abs. 4 HeizkV
gebunden, so dass er seine vorgenommenen Investitionskosten durchaus
bei der Berechnung des Wärmepreises zugrundelegen konnte. Nach § 7
Abs. 4 HeizkV gehören zu den Kosten der Wärmelieferung das Entgelt
für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlage entsprechend § 7 Abs. 2 HeizkV.
Bereits aus dieser eindeutigen Formulierung, die nur noch vom Entgelt
und nicht mehr vom Grund-, Arbeits- und Verrechnungspreis als Kosten
der Wärmelieferung spricht (BR-Drs. 494/88 S.26), ergibt sich, dass
der Nutzer den Preis der Wärmelieferung - wie zwischen
Gebäudeeigentümer und Lieferant vereinbart - zu leisten hat. Ihm ist
gerade keine Kontrollmöglichkeit dahingehend eingeräumt worden, ob
in dem Preis des Lieferanten nur die in § 7 Abs. 2 HeizkV genannten
Faktoren enthalten sind (vgl. Lammel, HeizkVO § 7 Rn 72).

WEG-Umlageschlüssel Heizkostenabrechnung
Hat die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten nach der
Teilungserklärung "auf der Grundlage der jeweiligen
Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener
Verbrauchszähler" zu erfolgen, so ist die nächstliegende
Bedeutung dieser Regelung, dass die Kosten unter Heranziehung der
Heizkostenverordnung mit 50% nach der Wohnfläche und mit 50% nach dem
erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.
BayObLG, Beschl. v. 7.11.2002 - AZ. 2Z BR 77/02 = WM 2003, 100
Aus den Gründen:
Die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten der in der
Eigentümerversammlung vom 13.4.2000 vorgelegten Jahresabrechnung 1999
allein nach der Wohnfläche entspricht nicht den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Antragsgegner ist deshalb nicht
verpflichtet, insoweit der Jahresabrechnung 1999 zuzustimmen und den ihm
insoweit in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen.
Nach der Teilungserklärung erfolgt die "endgültige Heizungs- und
Warmwasserkosten-Abrechnung auf der Grundlage der jeweiligen
Wohnungsfläche unter Berücksichtigung eventuell vorhandener
Verbrauchszähler". Bei der Auslegung der im Grundbuch
eingetragenen Bestimmung ist wie bei jeder Grundbucheintragung auf
Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Leser
als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Dieser geht
unter ergänzender Heranziehung der §§ 3, 7 Abs. 1
Heizkostenverordnung dahin, dass von den Heizungs- und Warmwasserkosten
50% nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen sind.
Nach § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebs
der zentralen Heizungsanlage mindestens 50%, höchstens 70% nach dem
erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen, während die übrigen
Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen sind.
Wenn wie hier die Teilungserklärung bestimmt, dass die Heizungs- und
Warmwasserkosten auf der Grundlage der jeweiligen Wohnungsfläche unter
Berücksichtigung vorhandener Verbrauchszähler zu verteilen sind, dann ist im
Hinblick auf die Regelung in der Heizkostenverordnung die nächstliegende
Bedeutung, dass von den Kosten der zentralen Heizungsanlage 50% nach dem
erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer und die andere Hälfte nach der Wohnfläche
zu verteilen sind.
Sollte die Wohnanlage über keine Ausstattung zur Verbrauchserfassung verfügen,
hätte jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass die Voraussetzungen
für eine Verteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser entsprechend den
Vorgaben der Heizkostenverordnung geschaffen werden (BayObLG NZM 1999, 908 f.).
Der Antragsgegner hat aber vorgetragen, dass hier eine solche Ausstattung
vorhanden sei und der Verbrauch der Nutzer für das Jahr 1999 jeweils gemessen
worden sei. Das Landgericht wird zu ermitteln haben, ob diese Behauptung
zutrifft. Es wird dann festzustellen haben, welcher Betrag unter Anwendung des
oben genannten Schlüssels auf den Antragsgegner umzulegen ist. Wegen der
Rechtsmittelbeschränkung kommt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung
allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 823,60 Euro für die
Jahresabrechnung 1999 in Betracht.

Einsichtsrecht in Unterlagen
Den vom Mieter geforderten Nachweis der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung kann der Vermieter anhand
von Ausdrucken der gescannten Originalbelege führen.
LG Hamburg, Urt. v. 5.12.2003 - Az. 311 S 123/02 = WM 2004, 97
Aus den Gründen:
Die Berufung ist zulässig, sie ist in der Sache jedoch nicht in vollem Umfang begründet. Die Klägerin macht aus der
Betriebskostenabrechnung 1995 nur noch einen Betrag von 343,59 mit Erfolg geltend.
1. Die Nachforderung der Klägerin scheitert nicht daran, dass sie dem Beklagten keine Originalrechnungen zu den angesetzten
Betriebskosten vorlegen konnte. Zwar hat der Mieter nach wohl einhelliger Ansicht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt
hat, einen Anspruch auf Einsicht in die Originale. Präsentiert der Vermieter wie hier gescannte Belege, kann es allerdings
nicht, wie es seitens des Amtsgericht geschehen ist (vgl. AG Hamburg Urt. vom 12.4.2002 WM 2002, 499, AG Hamburg Urt. vom
17.7.2002 WM 2002, 499), mit der Feststellung sein Bewenden haben, dies seien eben keine Originale, wenn der Vermieter
gleichzeitig ausführlich vorträgt, die vom Speichermedium ausgedruckten Belege stünden den Originalen gleich. Wie nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, können die von der Klägerin produzierten Belege wie Originale
behandelt werden.
Der Sachverständige Dr. O. hat in seinem Gutachten zur Fälschungssicherheit des von der Klägerin verwendeten
Verfahrens der elektronischen Dokumentspeicherung und -verwaltung ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die internen
Abläufe
- beim Scannen sowohl nach der Arbeitsweise der damit beauftragten Mitarbeiter der Klägerin wie auch der verwendeten Software,
- beim Ausdrucken der Belege und
- bei der Sicherheit der benutzten optischen Speicherplatten
eine Verfälschung aufgrund der technischen und administrativen Hürden praktisch ausschließen. Dass, wie er ausführt eine
Fälschung letztendlich immer möglich ist, wenn die dafür zur Verfügung stehenden Mittel keine Rolle spielen, steht diesem
Ergebnis nicht entgegen, weil auch die Originale selbst bei entsprechendem Mitteleinsatz durchaus bewusst verfälscht
werden können, und zwar nach der Beurteilung des Sachverständigen sogar leichter als bei der hier verwandten Art der
Archivierung. Die Überprüfung des Verfahrens in den Räumen der Klägerin zeigte eine außerordentliche Sicherheit vor
unbeabsichtigten Verfälschungen; dass Belege noch vor der Erfassung verloren gehen können, ist bei der Aufbewahrung von
Originalen nicht anders und wäre im Übrigen für den Mieter eher vorteilhaft. Dasselbe gilt für den Schutz vor bewussten
Manipulationen, denen bereits durch Trennung der technischen (Erfassung und Einscannen) von der inhaltlichen Bearbeitung
(Sachbearbeiter) organisatorisch vorgebeugt ist und gegen die verschiedene technische Maßnahmen unterstützend eingreifen.
Insbesondere wurde festgestellt, dass Dokumente, die einmal im System gespeichert sind, nicht mehr geändert werden können.
Der Einbruch in das System und die Unterbringung gefälschter Urkunden ist, wie der Sachverständige im Einzelnen beschrieben hat,
so extrem schwierig, dass er nur noch als theoretische Möglichkeit angesehen wurde. Schließlich sind die Daten durch zusätzliche
Speicherung und Aufbewahrung an einem räumlich getrennten Rechenzentrum vor Verlust gesichert.
Bei dieser Sachlage steht es für die Kammer außer Frage, dass dem Beklagten bzw. der für ihn vom Mieterverein eingeschalteten
Prüferin bei der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen originalgleiche Belege präsentiert wurden.
2. Auf die Hinweise der Kammer haben die Parteien von ihrem Vortrag bzw. den Einwänden zur Höhe der Nachforderungen, soweit
sie die Kosten von mehr als DM 4,00/qm monatlich betrifft, abgesehen. Auf die Wohnung des Beklagten mit einer Fläche von 40 qm
entfielen damit im Jahr 1995 Gesamtkosten von DM 1920,00, sodass abzüglich der Vorauszahlungen von DM 1248,00 eine
Nachforderung von DM 672,00 (343,59 €) verblieb.

|